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Business China

A-Share-notierte Unternehmen sind vom Handelsministerium und CSRC zugelassen

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Das Handelsministerium, die chinesische Kommission und die staatliche Steuerverwaltung, die staatliche Verwaltung für Industrie und Handel sowie die staatliche Devisenverwaltungsbehörde erließen gemeinsam "Ausländische Investoren in börsennotierten Unternehmen strategische Investitionsmanagementmaßnahmen" (im Folgenden als " Kriegsstimmen "Managementmaßnahmen")), bietet dies eine klare Rechtsgrundlage und operative Richtlinien für ausländische Investoren, die direkt in börsennotierte Unternehmen am A-Aktienmarkt investieren. Gemäß den Bestimmungen des zweiten Reglements für Investment- und Kriegsmanagement ist diese Methode für ausländische Investoren geeignet, um die Anteile an a-Aktien durch eine langfristige strategische M & A-Beteiligung eines börsennotierten Unternehmens zu erwerben. Nach den Bestimmungen der fünften Regelung über die Verwaltung des Krieges und der Investitionen beträgt der Anteil der nach Abschluss der Investition erworbenen Anteile mindestens zehn Prozent der von der Gesellschaft ausgegebenen Anteile, es sei denn, die Sondergeschäfte haben Sonderbestimmungen oder die von den zuständigen zuständigen Abteilungen genehmigten; Die erworbenen Aktien börsennotierter Unternehmen sind nicht innerhalb von drei Jahren übertragbar.

Laut star technology (300256) kauft sie Vermögenswerte von NEW POPULAR TECHNOLOGY CO. LTD. Die Nachfrage nach 10% an ausländischen Investoren ist durchgebrochen.

Darüber hinaus sollte in den oben genannten Fällen die Beteiligungsquote der börsennotierten Unternehmen a-aktienfähiger Unternehmen an strategischen Investitionen ausländischer Investoren gemäß der dreijährigen Sperrfrist behandelt werden, wenn die Beteiligungsquote 10% erreicht. . Wenn die Beteiligungsquote weniger als 10% beträgt, kann die verpfändete Sperrung der Eigenkapitalübertragung für 12 Monate gehalten werden.

Ein praktischer Durchbruch beim grenzüberschreitenden Tausch von Anteilen im Rahmen der Fusions- und Übernahmeregeln

In Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 4 der Bestimmungen des Handelsministeriums für den Erwerb inländischer Unternehmen durch ausländische Investoren (Geschäftsbereich Nr. 6 von 2009) (im Folgenden als "Fusions- und Übernahmeregeln" bezeichnet) ausländische Investoren mit Eigenkapital Als Zahlungsmittel in einem Fusionen - und Übernahmegesellschaft bezieht es sich auf die Anteilseigner an ausländischen Unternehmen, die sich im Ausland befinden, oder außerhalb des Unternehmens bei der Ausgabe von Anteilen als Zahlungsmittel und kauft dann den Anteil der Anteilseigner von die inländische Gesellschaft oder die Rechte der inländischen Gesellschaft, Aktien auszugeben.

Ausländische Investoren müssen den inländischen Gesellschaften die Genehmigung des Handelsministeriums für den Aktienerwerb vorlegen. Bisher wurde der grenzüberschreitende Austausch nach den Fusions- und Übernahmeregeln vom Handelsministerium nicht erfolgreich genehmigt.

Im wahrsten Sinne des Gesetzes umfasst der grenzüberschreitende Austausch die folgende Form: Die ausländischen Investoren verwenden das Eigenkapital ausländischer Unternehmen als Zahlungsmittel, um zusätzliche Anteile an inländischen Unternehmen zu erwerben.

Wie bereits erwähnt, gibt es wenige Fälle, in denen ausländische Investoren die Genehmigung des SFC und des Handelsministeriums für den Umtausch von Anteilen ausländischer Unternehmen mit einer börsennotierten A-Aktie erhalten haben. Der wichtigste grenzüberschreitende Austausch ist fast unmöglich, die Genehmigung des Handelsministeriums zu erhalten, und es ist auch ein willkommener Durchbruch für das Hotel, um die Genehmigung des Handelsministeriums zu erhalten. Insbesondere im aktuellen Umfeld strenger staatlicher Beschränkungen für Devisenswaps und -transfers ist es für ein börsennotiertes Unternehmen ein wichtiges Plus, ausländische Übernahmen als Zahlungsmittel zu tätigen. Durch die Diversifizierung der ausländischen Fusionen und Übernahmen von börsennotierten A-Aktien-Unternehmen können Fusionen und Übernahmen in Übersee Aktien ausgeben, um den Tauschdruck zu vermeiden (oder zumindest zu verzögern). Darüber hinaus können A-Aktien derzeit den hoch bewerteten Schaum von A-Aktien auf dem internationalen Markt exportieren und das Systemrisiko auf dem inländischen Kapitalmarkt reduzieren.

So hat das Handelsministerium den grenzüberschreitenden Tausch von Anteilen gemäß den Bestimmungen über Fusionen und Übernahmen entspannter gemacht. Der grenzüberschreitende Umtausch von Anteilen an börsennotierten a-Aktiengesellschaften durch ausländische Investoren an der Kapitalbörse ausländischer Unternehmen wird nicht erläutert. Im Hinblick auf die uneingeschränkte Einhaltung der ursprünglichen Absicht der Gesetzgebung und unter Berücksichtigung des aktuellen makroökonomischen Umfelds, das den Devisenausgang einschränkt, wird die innovative Praxis des Erwerbs und der Zahlungsmethoden von börsennotierten a-Share-Unternehmen im Ausland in Betracht gezogen. Wir haben Grund zu der Annahme, dass dies die Tür für Übernahmen von a-Share-Unternehmen mit Aktien in Übersee öffnet, und in Zukunft werden immer mehr ähnliche Fälle auftreten.

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