Wenn Sie ein vollständig in ausländischem Besitz befindliches Unternehmen gründen (WFOE oder WOFE), müssen Sie den richtigen Vorgesetzten oder das Aufsichtsgremium für Ihr Unternehmen auswählen.
Um zu verhindern, dass der Verwaltungsrat und die Führungskräfte ihre Befugnisse missbrauchen und die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre schädigen, ist es erforderlich, einen solchen Aufsichtsorgan oder Supervisor zu wählen, der Aufsichtsfunktionen für die Aktionäre wahrnimmt.
Supervisor oder das Board of Supervisors Nach Artikel 51 des Gesellschaftsgesetzes hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Aufsichtsrat, und ihre Mitglieder müssen mindestens drei Mitglieder haben. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer kleinen Anzahl von Aktionären oder einer kleineren Gesellschaft kann einen oder zwei Aufsichtsbehörden ohne Aufsichtsbehörde einsetzen.
Vorgesetzte sollten nicht der gesetzliche Vertreter, Manager oder andere leitende Angestellte sein.
Die Amtszeit des Betreuers beträgt drei Jahre. Die Amtszeit des Vorgesetzten endet und er kann wiedergewählt werden.
Rechtliche Verpflichtungen des Vorgesetzten von China WFOE oder des Aufsichtsorgans Das Aufsichtsorgan ist die Hauptform der Aufsicht. Um die Aufsichtsfunktion zu vervollständigen, sollte das Aufsichtsorgan nicht nur die Buchhaltung beaufsichtigen, sondern auch die Geschäftsaufsicht führen.
Die Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsrat der Aufsichtsbehörde übt folgende Aufgaben und Befugnisse aus:
- Überprüfung der Finanzen des Unternehmens;
- Das Verhalten von Direktoren und leitenden Managern bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Unternehmens zu überwachen;
- Vorschläge zur Abberufung von Direktoren und Führungskräften, die gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Statuten oder Beschlüsse der Hauptversammlung verstoßen;
- Fragen Sie nach Korrekturmaßnahmen, wenn die Handlungen des Direktors oder leitender Angestellter die Interessen des Unternehmens beeinträchtigen;
- Um die Einberufung einer Hauptversammlung vorzuschlagen;
- Vorschläge an die Aktionärsversammlung zu unterbreiten;
- Klage gegen einen Direktor oder leitenden Angestellten gemäß den Bestimmungen von Artikel 152 dieses Gesetzes zu erheben;
- Weitere in den Statuten vorgeschriebene Funktionen und Befugnisse.